Kleingärtnerverein "Einigkeit" e.V.
 
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S a t z u n g 

Kleingärtnerverein „Einigkeit“ e. V. Frankfurt (Oder) 

vom 15. Juni 1991 in der Fassung vom 30.06.2018 

§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Einigkeit“ e. V. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder und ist beim  Amtsgericht Frankfurt (Oder) in das Vereinsregister unter der Nummer 92 eingetragen. Er ist  Mitglied im Stadtverband Frankfurt (Oder) der Gartenfreunde e. V.  

§ 2 Zweck 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Er wird realisiert durch: a) Verwaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlagen Goepelstraße und Lebuser Chaussee, 

b) fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, der ökologischen Bewirtschaftung der Kleingärten sowie zum Umweltschutz, Naturschutz und zur Landschaftspflege in den Kleingartenanlagen des Vereins. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“) und des Bundeskleingartengesetzes § 2 (Klein gärtnerische Gemeinnützigkeit). 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand. 

(4) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe von Beiträgen und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.  

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie die  Satzung und Gartenordnung schriftlich anerkennt. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar oder vererbbar. 

(2) Die Mitgliederversammlung ( MV ) kann Personen, die sich um das Kleingartenwesen oder um  den Kleingärtnerverein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. 

(3) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.  Bei Ablehnung kann ein Antrag an die MV gestellt werden, deren Beschluss endgültig ist. 

(4) Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Aufnahmebeitrag und der Mitgliedsbeitrag entrichtet  worden sind. 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch: 

a) schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.6. mit einer Kündigungsfrist zum 31.12. des Jahres.  b) Ausschluss auf Beschluss des Vorstands (Kann- Bestimmung), wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat oder nach wiederholter Mahnung länger als 3 Monate mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. 

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung dazu beschließt die MV endgültig.  

c) Tod.

(6) Mit der Mitgliedschaft sind die Pflichten und Rechte des Mitglieds verbunden. a) Jedes Mitglied ist verpflichtet: Pachtvertrag, Satzung und Gartenordnung entsprechend dem Bundeskleingartengesetz einzuhalten; für ein nicht störendes Verhalten einschließlich seiner Familienangehörigen und Besucher innerhalb der Kleingärtnergemeinschaft zu sorgen; die Beschlüsse von MV und Vorstand einzuhalten. 

b) Jedes Mitglied ist berechtigt: den gepachteten Garten klein gärtnerisch zu nutzen; an allen Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen und solche anzuregen; vereinseigene Einrichtungen und Geräte entsprechend der Nutzungsordnung und der Werkstattordnung zu nutzen; das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag 

(1) Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Vereinsbeitrag und dem Verbandsbeitrag. 

(2) Die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung. Der zu zahlende Verbandsbeitrag wird dem Verein vom Stadtverband Frankfurt (Oder) mitgeteilt. 

(3) Die Termine für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und anderer finanzieller Leistungen bestimmt der Vorstand und gibt diese in ortsüblicher Weise per Aushang in den Schaukästen bekannt.  

§ 5 Organe 

Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Kassenprüfer. § 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich als Jahreshauptversammlung innerhalb des 1. Halbjahres, und wenn es die Belange des Vereins erfordern, einberufen. 

Eine außerordentliche MV ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

(2) Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand vier Wochen vorher, und eine ordentliche MV zwei Wochen vorher, per Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlagen einzuberufen. Vertreter des Stadt-, Landes- oder Bundesverbandes können mit beratender Stimme teilnehmen. Die MV wird von dem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Versammlung bestätigten Versammlungsleiter geleitet. 

(3) Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie termingerecht und mit Angabe einer konkreten Tagesordnung einberufen worden ist. Sofern die Satzung keine andere Regelung enthält, sind die gefassten Beschlüsse mit einem Abstimmungsergebnis ab einfacher Mehrheit rechtskräftig und für alle Mitglieder verbindlich. Die Beschlüsse der MV sind jedoch nur gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den für den Verein verbindlichen Rechtsvorschriften stehen. 

(4) Für die Beratung spezifischer Fragen kann der Vorstand zur MV sachkundige Gäste einladen.  Diese haben jedoch kein Stimmrecht. 

(5) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: 

a) Beschlussfassung über die Satzung und Gartenordnung 

b) Wahl der Mitglieder in die Vereinsorgane 

c) Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Haushaltsplan. d) Beschlussfassung über Grundsatzfragen, Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder  die Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins 

f) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts der Kassenprüfer,  Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands. 

(6)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und  Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: 

1. Vorsitzender 

2. Vorsitzender 

Schatzmeister 

Schriftführer 

Gartenfachberater bzw. Verantwortlicher für Ökologie und Umweltschutz 

Verantwortlicher für Baufragen 

Verantwortlicher für Verbindung zur Anlage Lebuser Chaussee. 

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied sowie  dessen Ehe- bzw. Lebenspartner/in. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Jedes Mitglied des Vorstands kann während der Amtszeit abgewählt werden, wenn es die ihm  übertragenen Aufgaben aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. 

(3) Den Verein vertreten im Sinne des BGB § 26 (2) gerichtlich sowie außergerichtlich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister zusammen mit einem weiteren  Vorstandsmitglied. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind auch allein  vertretungsberechtigt. 

(4) Der Vorstand führt in jedem Quartal mindestens eine Beratung durch. Er ist beschlussfähig,  wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die  Wirksamkeit eines Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die  Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstands gilt dasselbe wie für die Beschlüsse der MV nach § 6 (3). 

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Kosten, die durch die  Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen, sind nachzuweisen und vom Verein zu  erstatten. Gleiches gilt für alle anderen im Verein ehrenamtlich tätigen Gartenfreunde/  -freundinnen. 

 (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der MV.  Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben: 

a) laufende Geschäftsführung des Vereins 

b) Vorbereitung der MV und Durchsetzung deren Beschlüsse 

c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins 

d) Zuweisung von Kleingärten an neue Mitglieder 

e) Verwaltung der Kleingartenanlagen gemäß dem Auftrag vom „ Stadtverband Frankfurt (Oder)  der Gartenfreunde e. V.“ als Zwischenpächter. 

7) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand für eine begrenzte Zeit Kommissionen  berufen und Vereinsmitglieder beauftragen. Die Freiwilligkeit ist dabei in jedem Fall zu wahren. 

§ 8 Kassenprüfer 

(1) Mindestens zwei Kassenprüfer werden durch die MV für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl  ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie sind berechtigt, an Beratungen  des Vorstands teilzunehmen, wenn finanzielle Probleme auf der Tagesordnung stehen. 

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Finanzunterlagen des Vereins sowie die satzungsgemäße  Einnahme und Ausgabe der finanziellen Mittel. Sie kontrollieren die Kasse, das Bankkonto und das Belegwesen auf rechnerische Richtigkeit. 

§ 9 Schlichtung 

(1) Treten Unstimmigkeiten aus der Satzung oder Gartenordnung auf, ist eine Einigung mit dem  Vorstand anzustreben. Kommt diese nicht zustande, wird eine zeitweilige Kommission von drei  unbefangenen und sachkundigen Mitgliedern gebildet, um so eine Klärung zu erreichen. 

(2) Im äußersten Fall wird der Schlichtungsausschuss des Stadt- oder des Landesverbandes  konsultiert. Die Schlichtungsentscheidung wird danach in der Mitgliederversammlung getroffen. 

§ 10 Auflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der MV mit einer Mehrheit von  mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  den „LöwenKinder Frankfurt (Oder)e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

(3) Der Vorstand führt die Liquidation nach BGB § 48 durch, sofern die MV hierfür keine anderen  Personen bestimmt. 

§ 11 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) rechtskräftig am 23.06.2018 in Kraft. 

Die bisher gültige Fassung vom 16.09.2009 wird gleichzeitig ungültig.